Stipendien / Förderungen
Leistungsstipendien
Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt der Danube Private University im Jahr 2024 einen Betrag von rund 49.000 EUR zur Vergabe von Leistungs- und Förderungsstipendien gemäß Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2024 zur Verfügung. Nach § 61 Abs. 1 StudFG darf bei einem Leistungsstipendium der Mindestbetrag von EUR 750,– nicht unterschritten und der Maximalbetrag von EUR 1.500,– nicht überschritten werden.
Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der Studiendauer gemäß § 18 und 19 StudFG und der Gleichstellung der Staatsbürgerschaft nach § 4 StudFG.
Weitere Voraussetzungen für ein Leistungsstipendium sind die Absolvierung von 30 ECTS pro Studiensemester und ein Notendurchschnitt von nicht mehr als 2,0 als Ergebnis Studiengang-relevanter Abschlussprüfungen, die alle Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts abdecken. Im konsekutiven Bachelorstudiengang Humanmedizin handelt es sich um die MED1-Gesamtprüfung und im Masterstudiengang Humanmedizin um die MED2-Gesamtprüfung des Sommersemesters 2024.
Bewerbungen sind bis zum 02.12.2024 mittels beigefügten Formulars im Prüfungssekretariat bei Frau Raschbach (anja.raschbach@dp-uni.ac.at) einzureichen. Gerne steht diese auch für Rückfragen hinsichtlich der Durchschnittsnoten zu Ihrer Verfügung. Die Zuerkennung von Leistungsstipendien erfolgt durch das Präsidium der Danube Private University. Es wird eine Reihung der Bewerber*innen vorgenommen.
Da die Anzahl der Stipendienwerber*innen, welche die Ausschreibungskriterien erfüllen, höher sein kann als die zur Vergabe stehenden Mittel, erfolgt die Zuweisung des Mindestbetrages so lange, bis die budgetären Mittel erschöpft sind, d. h. auch Studierende, die die Ausschreibungskriterien erfüllen, müssen nicht zwingend eine Zuteilung erhalten. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Da sowohl die Anzahl der Ansuchen als auch die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich schwanken, kann erst nach Vorliegen sämtlicher Bewerbungen und deren Bewertung eine konkrete Berechnung durchgeführt werden. Aus diesem Grund können auch keine Auskünfte über die Chancen für den Erhalt eines Leistungsstipendiums erteilt werden.
Es werden alle Stipendienwerber*innen unter Angabe der Reihung über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt.
Anspruchsdauer (§ 18 StudFG)
- Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe.
- Für Studierende, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester.
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen (§ 19 StudFG)
- Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn die/der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
- Wichtige Gründe im Sinne des Abs 1 sind:
- Krankheit der/des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden,
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn die/den Studierende*n daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft,
- Offizielle universitäre Mobilitätsprogramme
- Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung zu verlängern:
- bei Schwangerschaft um ein Semester (Kopie des Mutter-Kind-Passes),
- bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind (Kopie der Geburtsurkunde),
- bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, um zwei Semester (Kopie des Bescheides über den Grad der Behinderung),
- bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung (Kopie des entsprechenden Bescheides).
- Gemäß § 75 Abs 15 StudFG verlängert sich die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs 1 StudFG durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
Ein Doppelstudium bzw. eine Berufstätigkeit gilt nicht als Verlängerungskriterium! Bei Studien, welche nach Abschnitten eingeteilt sind, muss die Studiendauer in allen Abschnitten eingehalten werden.